Bartmeise

Statuten

I. NAME, SITZ UND ZWECK
Art. 1 Name und Rechtsform
Unter dem Namen NaturMichelsamt besteht ein Verein gemäss Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in 6215 Beromünster. NaturMichelsamt ist mit seinen Mitgliedern Mitglied beim BirdLife Luzern und durch diesen bei BirdLife Schweiz (Schweizer Vogelschutz SVS).

Art. 2 Zweck
NaturMichelsamt bezweckt den Schutz, die Pflege und die Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen der Tiere und Pflanzen, sowie die Erhaltung der Natur und Förderung der Biodiversität im Michelsamt und darüber hinaus.
NaturMichelsamt setzt sich folgende Ziele:
- Die Erhaltung, Aufwertung, Neuschaffung und Vernetzung vielfältiger, naturnaher Lebensräume sowie den Schutz besonders bedrohter oder     seltener Tier- und Pflanzenarten.
- Den Erhalt und die Förderung einer vielfältigen Landschaft sowie dafür notwendiger Pflege- und Nutzungsformen.
- Die Schonung natürlicher Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser und die nachhaltige Nutzung anderer Ressourcen.
- Das Anbieten von Naturerlebnissen und Weiterbildung für eine breite Bevölkerung sowie die Förderung des Bewusstseins für die Einmaligkeit   des eigenen Lebensraumes.
- Der Verein arbeitet dabei hauptsächlich in der Region zwischen Hallwiler-, Baldegger- und Sempachersee mit zielverwandten Organisationen und verschiedenen Akteuren zusammen.
- Er pflegt den Kontakt und die Zusammenarbeit mit Behörden und wirkt in politischen Prozessen in der Region zur Unterstützung der Vereinsziele mit.
- Die Mitglieder und die Öffentlichkeit werden über den Natur- und Vogelschutz informiert.

II. MITGLIEDER
Art. 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Mitgliedern (Einzel-, Familien-, Jugendmitglieder und Juristische Personen). Die Mitgliedschaft beginnt durch die Überweisung des Mitgliederbeitrages für das laufende Jahr. Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft ablehnen.

Art. 4 Austritt
Austritte von Mitgliedern (per Ende eines Vereinsjahres) sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Austretende Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vermögen des Vereins.

Art. 5 Ausschluss
Mitglieder können auf Antrag des Vorstandes bei Verletzung der Vereinsinteressen durch die Generalversammlung ohne Grundangabe ausgeschlossen werden.


III. ORGANE DES VEREINS
Art. 6 Organe
Organe sind die Generalversammlung (GV), der Vorstand und die Revisoren/Revisorinnen.

Art. 7 Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich bis spätestens am 30. Juni statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.
Die Einladungen sind mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung den Mitgliedern zuzustellen. Anträge an die Generalversammlung sind dem Präsidenten/der Präsidentin schriftlich 7 Tage vorher einzureichen.

Art. 8 Stimmrecht an der Generalversammlung
-    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom sechzehnten Altersjahr an, sie verfügen über je eine Stimme.
-    Familienmitglieder und Juristische Personen verfügen über je zwei Stimmen, sofern auch mindestens zwei Personen anwesend sind.
-    Vorstandsmitglieder haben je eine Stimme.
-    Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen.
-    Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann das Geheimverfahren verlangen.
-    Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende/die Vorsitzende den Stichentscheid.
-    Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
-    Findet ein zweiter Wahlgang statt, entscheidet das relative Mehr.

Art. 9 Schriftliche oder elektronische Abstimmung
Unter besonderen Umständen kann der Vorstand anstelle einer Generalversammlung mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen durchführen:
a)    eine virtuelle Generalversammlung mit elektronischen Mitteln. Hierbei sind auf elektronischem Weg eine Diskussion und ein Abstimmungs- und Wahlverfahren zu gewährleisten. Die Diskussion kann auch vor der virtuellen Generalversammlung stattfinden, zum Beispiel per E-Mail, oder
b)    eine Abstimmung oder Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg, zum Beispiel per E-Mail.
Dabei gelten die Termine sowie Stimm- und Wahlverfahren gemäss Art. 9.

Art. 10 Zuständigkeiten
Die Generalversammlung ist zuständig für
a)    Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b)    Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
c)    Entlastung des Vorstands
d)    Kenntnisname des Jahresbudgets
e)    Wahl des Vorstandes und der Revisoren
f)    Behandlung der Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
g)    Festsetzung der Mitgliederbeiträge
h)    Beschlussfassung über Statutenänderungen
i)    Auflösung des Vereins.
Die unter lit. a, b, c, d, f und g aufgeführten Geschäfte sind an jeder ordentlichen Generalversammlung zu behandeln.

Art. 11 Vorstand
-    Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und arbeitet ehrenamtlich. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder    kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
-    Er wird von der Generalversammlung auf vier Jahre gewählt und ist wieder wählbar.
-    Der Vorstand konstituiert sich selbst, inkl. Präsidium.
-    Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen.
-    Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, für die nicht ausdrücklich die Generalversammlung zuständig ist.
-    Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidiums oder auf schriftliches Verlangen von wenigstens drei Vorstandsmitgliedern. 
-    Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder inklusive Präsidenten/Präsidentin oder Vizepräsidenten/Vizepräsidentin anwesend ist.  Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefällt. Der Präsident/die Präsidentin stimmt mit; bei Stimmengleichheit fällt der Präsident/die    Präsidentin den Stichentscheid.
-    Bei dringlichen Geschäften kann der Präsident/die Präsidentin auf dem Zirkulationsweg einen Vorstandsbeschluss erwirken.
-    Rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen kollektiv zu zweien je der Präsident/die Präsidentin, der Vizepräsident/die Vizepräsidentin zusammen mit einem Vorstandsmitglied oder gemäss besonderem Vorstandsbeschluss zwei Vorstandsmitglieder.

Art. 12 Revisoren
Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren/Revisorinnen auf vier Jahre. Sie prüfen die Jahresrechnung, erstatten der Generalversammlung Bericht und stellen ihr Antrag betreffend Genehmigung der Rechnung und Entlastung des Vorstandes.

IV. FINANZEN
Art. 13 Finanzen
-    Die Erträge der Vereinskasse setzen sich aus den Beiträgen von Einzel-, Familienmitglieder und Juristische Personen, Gemeinde- und Kantonsbeiträgen, Gönnerbeiträgen sowie weiteren Zuwendungen und Erträgen von Finanzierungsaktionen zusammen. Die Aufwände der Vereinskasse bestehen aus der Finanzierung der Vereinstätigkeit. (gemäss den Beschlüssen der Generalversammlung und des Vorstandes.)
-    Der Jahresbeitrag für Einzel-, Familienmitglieder und Juristische Personen wird von der Generalversammlung festgelegt.

Art. 14 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen eigenes Vermögen. Eine persönliche (solidarisch) Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.


V. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 15 Versicherung
Mitglieder und beauftragte Helfer/Helferinnen und weitere teilnehmende Personen sind bei der statutengemässen Vereinstätigkeit durch eine kollektive Unfall- und Haftpflichtversicherung versichert, die BirdLife Schweiz auf Kosten seiner Mitgliederorganisationen und Sektionen abschliesst.

Art. 16 Datenschutz
-    Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks und seiner Ziele notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.
-    Die Mitgliederadressdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) werden an den BirdLife Luzern und BirdLife Schweiz weitergegeben. Jedes Mitglied hat jederzeit ein Auskunftsrecht über die Verwendung der eigenen bei BirdLife gespeicherten Adressdaten, ebenso ein schriftliches Widerrufsrecht.
-    Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.
-    Die Mitgliederdaten werden den anderen Mitgliedern nicht bekanntgegeben, es sei denn, eine gesetzliche Bestimmung sehe dies vor.
-    Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 17 Revision der Statuten
Für Änderungen der Statuten ist die Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten der Generalversammlung erforderlich.

Art. 18 Auflösung des Vereins
Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten der Generalversammlung notwendig. Allfälliges Vermögen wird BirdLife Luzern oder einem verwandten Verein vermacht.

Art. 19 Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 5. März 2024 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.